Landkreis Schwäbisch Hall

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Das Solarpaket I, mit Blick auf Steckersolargeräte

[Artikel vom 05.07.2024]

Das Solarpaket I soll in erster Linie bürokratische Hemmnisse bei Anschluss und Inbetriebnahme von PV-Anlagen verringern. Zu den für private Haushalte interessanten Regelungen gehören die Einführung der neuen Veräußerungsform „unentgeltliche Abnahme“, die speziellen Erleichterungen für Steckersolargeräte, die Verlängerung der Einspeisevergütung für ausgeförderte PV-Anlagen, die vereinfachten Regeln für die Direktvermarktung von Strom aus kleinen Anlagen und die Einführung der so genannten gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung. 

Fast alle Gesetzesänderungen auf der Basis des Solarpaket I sind mit deren Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten und gelten bereits. 

In diesem Artikel geben wir einen Einblick in die relevanten Änderungen bezogen auf die Steckersolargeräte („Balkonkraftwerke“).

Erstmals definiert das EEG die Steckersolargeräte als Geräte, die aus einer oder mehreren Solaranlagen mit Wechselrichter, Anschlussleitung und Stecker zum Anschluss an Endstromkreise von Letztverbrauchern bestehen.

Steckersolargeräte dürfen ohne Anmeldung beim Verteilnetzbetreiber an einer Entnahmestelle angeschlossen werden, wenn die installierte Leistung nicht mehr als 2 Kilowatt sowie die Wechselrichterleistung höchstens 800 Voltampere beträgt, das Steckersolargerät hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben und der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet wird, die für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen eingehalten werden und eine Registrierung im Marktstammdatenregister (MaStR) erfolgt. Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Außerdem ist der vorübergehende Betrieb eines Steckersolargeräts an einer Entnahmestelle ohne Zweirichtungszähler so lange zulässig, bis eine moderne Messeinrichtung oder ein Smart Meter als Zweirichtungszähler eingebaut wird. Einer gesonderten Aufforderung des Anschlussnehmers oder Anschlussnutzers an den grundzuständigen Messstellenbetreiber (=Verteilnetzbetreiber) bedarf es hierzu nicht. 

In der Zeit bis zum Einbau des Zweirichtungszählers darf der vorhandene Zähler bei Einspeisung von Strom somit rückwärtslaufen.

Die schon 2023 angekündigte Produktnorm für Steckersolargeräte steht allerdings immer noch aus. Die Norm soll unter bestimmten technischen Voraussetzungen den Anschluss des Gerätes über einen Schukostecker erlauben. 

Die Frage, ob ein Steckersolargerät über einen Schukostecker ans Stromnetz angeschlossen werden darf, beantwortet bis zur Gültigkeit der Produktnorm der so genannte DKE-Leitfaden für Mini-Photovoltaik-Anlagen vom 13.10.2022 mit nein. Dort wird immer noch der Anschluss an eine Energiesteckdose gefordert.  

An einer Zwischenlösung arbeitet aktuell eine Firma aus Berlin, welche einen Einspeisestecker für die Schukosteckdose entwickelt. Der Vorteil gegenüber einer Wielandsteckdose: Die Verwendung kommt ohne Elektroinstallateur aus und macht den normkonformen Anschluss des Steckersolargeräts preisgünstiger.  

Schon vor der Gesetzesnovelle zum Solarpaket I verkündete im April die Bundesnetzagentur, dass die Registrierung von Steckersolargeräten im Marktstammdatenregister jetzt vereinfacht möglich sei.

Das energieZENTRUM bietet eine umfassende Beratung rund um das Thema Photovoltaik an. Entweder vor Ort oder telefonisch werden alle relevanten Informationen vermittelt, einschließlich der Komponenten, Angebotsinhalte, Montagequalität, Kosten, Speicher und vieles mehr. Nach der Vor-Ort-Beratung erhalten die Interessenten einen umfassenden Bericht über die besprochenen Themen. 

Die Beratung wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gefördert und über die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg abgewickelt, lediglich ein Eigenkostenanteil von 30 € ist erforderlich. Telefonische Beratungen sind kostenfrei. 

Unsere Energie-Fachleute beraten anbieterunabhängig und individuell. Vereinbaren Sie Ihren Termin direkt beim energieZENTRUM unter 07904 945 99 10.   

Mehr Informationen gibt es auf www.verbraucherzentrale-energieberatung.de und www.energie-zentrum.com oder bundesweit kostenfrei unter 0800 809 802 400 oder auch direkt beim energieZENTRUM unter 07904 945 99 10. 

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